KPS Beratungsgruppe (Caroline Huemer, Manfred Kotlik) für die WK Bezirksstelle Mödling; 17. Februar 2022
Steuerliche Neuerungen für 2022
Einkommenssteuer
- Tarifsenkung 25% → 20% bleibt
- Tarifsenkung 35% → 30% neu, ab 1. Juli 2022 (⇒ ”Mischsteuersatz” 32,5%)
- Tarifsenkung 42% → 40% ab 1. Juli 2023
Familienbonus Plus
- Erhöht auf 166,68 Euro (monatlich, pro Kind) ab 1. Juli 2022.
- Kann zwischen Eltern aufgeteilt werden.
Erhöhung Gewinnfreibetrag
- Nur Grundfreibetrag wird erhöht, 13% → 15% (max. 4.500 Euro als Betriebsausgabe geltend machbar, ohne dass tatsächlich Investitionen getätigt werden müssen.)
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (über Grundfreibetrag hinaus) ändert sich nicht.
- Gilt übrigens auch für Pauschalierer.
Investitionsfreibetrag
- Ab 1. Jänner 2023!
- Zusätzlich zur AfA ein zusätzlicher Absetzposten: 10% bzw. 15% für Ökologisches. Man bekommt insgesamt mehr zurück, als man investiert hat!
- GND mind. 4 Jahre
- Nicht: Gebäude, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Investitionsfreibetrag greift erst, nachdem investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ausgeschöpft ist.
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige
- Bisher: Mittelpunkt der Tätigkeit? Abgrenzung vom Wohnbereich.
- Ab Veranlagung 2022 neu geregelt.
- Auch bei Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung.
- Damit gedeckt: Miete, Abschreibung, Strom, Heizung; andere betriebliche Ausgaben sind weiterhin absetzbar (Computer, Drucker, Schreibtisch, Sessel, Büromaterial, …)
- Voraussetzung: Kein anderes Büro außerhalb des Wohnorts vorhanden.
- Steuerliches Arbeitszimmer als Möglichkeit bleibt weiter bestehen; geht aber nur entweder-oder.
- Kleines Pauschale: 300 pro Jahr
- Gilt, wenn zusätzlich andere Einkünfte über 11.000 Euro (z.B. Anstellung).
- Großes Pauschale: 1.200 pro Jahr
- Selbständigkeit ist Haupttätigkeit.
Erhöhung GWG-Grenze ab 2023
- 800 → 1.000 Euro
- GWG müssen nicht sofort abgeschrieben werden, wenn mir das steuerlich nichts bringt. Aber die Sofortabschreibung ist praktisch und eine Verwaltungsvereinfachung.
Steuererklärung 2021
Auswirkungen von Corona-Förderungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
- Nicht nach Zufluss-Prinzip, sondern für welchen Zeitraum wurde die Förderung vergeben? → fällt steuerlich auch in diesen Zeitraum, wo die Förderung zusteht (≠ zufließt).
- Covid-19-Förderungen (AFB, FKZ) sind in ESt-Erklärung einzutragen (eigene Formulare/Nummern)
- Corona-Förderungen werden (angeblich) sehr stark überprüft.
Homeoffice-Paket für Dienstnehmer
- Insg. max. 300/Jahr (max. 3 Euro pro Tag, 100 HO-Tage)
- Wenn AG weniger als den Höchstbetrag ausbezahlt hat, kann die Differenz in der ANVA geltend gemacht werden.
- Anzahl der HO-Tage und bereits ausbezahlte Pauschale werden vom AG übermittelt (mittels Jahreslohnzettel).
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